Bei vorheriger Zustimmung (Einwilligung) ist das Rechtsgeschäft des Minderjährigen von vornherein wirksam. Ein ohne Einwilligung getätigtes Rechtsgeschäft eines Minderjährigen ist nicht schlechthin unwirksam sondern schwebend unwirksam, d.h. es kann durch nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des gesetzlichen Vertreters wirksam werden (§§ 108, 109 BGB). |